Versteigerungs-/Verkaufsbedingungen

1. Die Versteigerung erfolgt namens und für Rechnung des Auftraggebers.

2a. Alle zum Verkauf stehende Gegenstände sind gebraucht und weisen teilweise erhebliche Gebrauchsspuren auf. Es besteht Gelegenheit, die Gegenstände fachkundig zu untersuchen. Die Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie – auch unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person – besichtigt wurden oder hätten besichtigt werden können. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Gegenstände frei von Sachmängeln zu verschaffen; eine bestimmte Beschaffenheit ist nicht vereinbart. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie. Eine Haftung für Sachmängel jeder Art ist – so nicht arglistige Täuschung vorliegt – ausgeschlossen. Dem Erwerber stehen – so nicht arglistige Täuschung vorliegt – die Rechte aus den §§ 437 ff BGB nicht zu.

2b. Katalogangaben, wie z.B. technische Daten, Maße, Baujahre oder Mengenangaben sind unverbindlich. Der Verkäufer steht für die Richtigkeit der Katalogangaben nicht ein.

3. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, wenn nach dreimaligem Ausruf kein höheres Angebot erfolgt. Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet das Los. Eventuell erforderliche Mindestgebote setzt der Versteigerer fest.

4. Der Versteigerer hat das Recht, die im Auktionskatalog festgesetzte Reihenfolge zu ändern, Nummern zu trennen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen, den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen oder Gebote, die als zu niedrig angesehen werden, zurückzuweisen. Wird ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, so verbindet sich damit noch kein Recht auf den Erwerb des Gegenstandes. Der Bieter bleibt für 48 Stunden oder für einen entsprechend beiderseitig vereinbarten Zeitraum vom Zeitpunkt des Aufrufs an sein Gebot gebunden.

5. Hinsichtlich jeglicher Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebotes, insbesondere auch, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht, gilt allein und verbindlich die Entscheidung des Versteigerers, der sich die an der Versteigerung mitbietenden Beteiligten durch Teilnahme unterwerfen. Der Versteigerer kann ggf. den Zuschlag aufheben und den Gegenstand neu ausbieten.

6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über. Das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.

7. Ein Bieter, der für einen Auftraggeber kauft, haftet neben diesem ebenfalls als Selbstschuldner.

8. Das vom Ersteigerer zu zahlende Aufgeld beträgt 15 % des Höchstgebotes zuzüglich der gesetzlichen MwSt. auf das Aufgeld. Die fällige Zahlung, zuzüglich Provision und gesetzlicher MwSt. muss am Tag des Zuschlages geleistet werden. Die Zahlung kann nur in bar erfolgen. Kreditkarten können nicht akzeptiert werden.

9. Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, haben die MwSt. als Kaution an den Versteigerer zu zahlen. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrnachweise wird die MwSt. zurückerstattet. Verkäufe an Interessenten aus EU-Staaten können nur nach Vorliegen der amtlich beglaubigten USt.-Identifikations-Nummer umsatzsteuerfrei erfolgen.

10. Die am Versteigerungstag und im Nachverkauf ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt. Irrtum bleibt vorbehalten.

11. Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung ab Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts mit 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. In allen Fällen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Er kann die ersteigerten Gegenstände auch auf Kosten und Risiko des Ersteigerers einlagern.

12. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann der Kaufgegenstand nochmals versteigert werden. Zu einem weiteren Gebot wird der erste Käufer nicht zugelassen, für den Mindesterlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Aufrechnungen sind ausgeschlossen.

13. Abtransport der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Ersteigerers. Der Ersteigerer haftet für Beschädigung, die beim Transport am Eigentum entstehen.

14. Das Betreten des Versteigerungsgeländes zum Zwecke der Besichtigung oder der Teilnahme am Versteigerungstermin erfolgt auf eigene Gefahr.

15a. Für alle Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sowie alle juristischen Personen gilt: Der Versteigerer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15b. Für alle Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt Ziffer 15 a entsprechend mit der Maßgabe, dass die Haftung des Versteigerers bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht ausgeschlossen oder begrenzt ist.

16. Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche ohne vorherige Besichtigung, nach der Versteigerung oder im Freiverkauf erworben werden, gelten ebenfalls die vorstehenden Bedingungen.

17. Als vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Stockach.

18. Einwilligung zur Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten, deren elektronischer Verarbeitung und Verwendung lt. § 28 Abs. 3 ff. Bundesdatenschutzgesetz.

19. Die Löschung der erfassten personenbezogener Daten kann jederzeit schriftlich via Email, oder Brief erfolgen.

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